Rechtliches · AGB · ParlAIment
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 · Geltungsbereich, Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der AIRIA Systems GmbH (im Folgenden: „AIRIA") und ihren Kunden über die Bereitstellung der Software ParlAIment im Software-as-a-Service-Modell (Abonnement, „Modell A") oder über die Erteilung von Nutzungsrechten an einer bestimmten Hauptversion mit fortlaufender Hosting- und Betriebsdienstleistung (Dauernutzungsrecht, „Modell B") sowie alle damit zusammenhängenden Leistungen (insbesondere Onboarding, Konnektoren, Schulungen).
(2) Kunde im Sinne dieser AGB ist ausschließlich ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden ausdrücklich nicht abgeschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, AIRIA hat ihrer Geltung schriftlich ausdrücklich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn AIRIA in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB, dem individuellen Angebot, der Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) und etwaigen Leistungsbeschreibungen / SLA gilt folgende Rangfolge: (1) AVV, (2) individuelles Angebot bzw. Master Services Agreement, (3) Service-Level-Annex / TOM-Annex, (4) diese AGB, (5) sonstige Anlagen.
§ 2 · Vertragsschluss, Einbeziehung der AGB
(1) Angebote von AIRIA sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots durch den Kunden in Textform (§ 126b BGB) zustande oder durch schriftliche Auftragsbestätigung von AIRIA.
(2) Der Kunde erklärt mit Vertragsabschluss sein Einverständnis mit der Geltung dieser AGB in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. AIRIA stellt die AGB unter airia.systems/legal/agb und auf Anfrage in Textform zur Verfügung.
(3) Änderungen oder Ergänzungen einzelner Vertragsbestimmungen bedürfen zur Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses selbst.
§ 3 · Leistungsgegenstand
(1) AIRIA stellt dem Kunden ParlAIment in der jeweils vereinbarten Variante (Modell A Abonnement oder Modell B Dauernutzungsrecht der vertraglich vereinbarten Hauptversion) zur Nutzung über das Internet bereit. Die im Vertrag vereinbarte Leistungsklasse (Tier — z. B. Research, Parliamentary, Enterprise) bestimmt insbesondere die enthaltenen Nutzerzahlen, monatlichen Anfragen („Queries"), Konnektoren, Vektorspeicher und Service-Level-Stufen.
(2) Der Funktionsumfang ergibt sich aus der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung in Anlage 1. Soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist, schuldet AIRIA die mittlere Art und Güte der vertraglichen Leistung.
(3) AIRIA betreibt ParlAIment unter ausschließlicher Nutzung von Infrastruktur, die innerhalb der Europäischen Union belegen und von in der EU ansässigen Unterauftragnehmern betrieben wird. Eine Änderung dieser Praxis ist nur nach vorheriger Mitteilung an den Kunden gemäß § 10 möglich. § 16 (EU-Belegenheit) regelt die Einzelheiten.
(4) Die Verfügbarkeit von ParlAIment ist im Service-Level-Annex (Anlage 2) abschließend definiert; das dort geregelte Service-Credit-System ist abschließender Minderungsersatz im Sinne des § 11 Abs. 6 dieser AGB.
(5) AIRIA ist nicht verpflichtet, dem Kunden Quellcode, Build-Tools oder unkompilierte Versionen der Software zu überlassen. Der Kunde kann gegen gesonderte Vereinbarung und Vergütung eine Quellcode-Hinterlegung (Software-Escrow) bei einem unabhängigen Hinterlegungsdienst veranlassen.
§ 4 · Nutzungsrecht — Modell A (Abonnement)
(1) Mit Vertragsabschluss räumt AIRIA dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Software für die vertraglich vereinbarte Laufzeit ein. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die vereinbarte Leistungsklasse, die vereinbarte Anzahl von Nutzern, das vereinbarte Anfragenkontingent und den vereinbarten Speicherumfang sowie auf die internen Geschäftszwecke des Kunden.
(2) Die Nutzung erfolgt durch Zugriff über das Netzwerk; eine dauerhafte Vervielfältigung oder ein Download des Programmcodes findet nicht statt. Der Erschöpfungsgrundsatz im Sinne des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG findet auf das Nutzungsrecht nach Modell A keine Anwendung.
(3) Das Nutzungsrecht endet automatisch mit Beendigung des Abonnementvertrags. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist unzulässig.
(4) Die zwingenden Rechte des Kunden gemäß § 69d UrhG bleiben unberührt.
§ 5 · Nutzungsrecht — Modell B (Dauernutzungsrecht)
(1) Mit vollständiger Zahlung der Lizenzgebühr räumt AIRIA dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares, zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung der vertraglich vereinbarten Hauptversion (vN.x) der Software ein. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die vereinbarte Leistungsklasse, die vereinbarte Anzahl von Nutzern und auf die internen Geschäftszwecke des Kunden.
(2) Das Dauernutzungsrecht erstreckt sich nur auf die im Vertrag vereinbarte Hauptversion einschließlich aller Minor-Releases und Sicherheits-Patches dieser Hauptversion, nicht auf zukünftige Hauptversionen (vN+1, vN+2, …). Aktualisierungen auf eine neue Hauptversion bedürfen einer separaten Upgrade-Lizenz zu den dann gültigen Konditionen (siehe § 5 Abs. 5).
(3) Hosting- und Betriebsdienstleistung. Der wirtschaftliche Betrieb der Software durch AIRIA (Bereitstellung der Infrastruktur, Wartung, Support, Auslieferung von Minor-Releases / Sicherheits-Patches innerhalb der vereinbarten Hauptversion) wird über die monatliche Hosting- und Betriebsgebühr abgegolten. Eine separate Wartungsgebühr fällt nicht an.
(4) AIRIAs Verpflichtung, eine bestimmte Hauptversion zu hosten, endet 24 Monate nach allgemeiner Verfügbarkeit („General Availability", GA) der nachfolgenden Hauptversion (vN+1 GA). Das Dauernutzungsrecht des Kunden an der vertraglich vereinbarten Hauptversion bleibt davon unberührt. AIRIA wird sich bemühen, dem Kunden nach Ablauf dieser Frist eine wirtschaftlich angemessene Extended-Support- oder Selbst-Hosting-Vereinbarung zu den dann gültigen Konditionen anzubieten. Alternativ kann der Kunde auf die nachfolgende Hauptversion upgraden.
(5) Upgrade-Lizenz. Der Kunde hat das Recht, jederzeit auf eine neuere Hauptversion zu upgraden. Die Upgrade-Lizenzgebühr beträgt 50 % der zum Zeitpunkt des Upgrades gültigen Listen-Lizenzgebühr für die entsprechende Leistungsklasse. Die Hosting- und Betriebsdienstleistung läuft über das Upgrade hinaus unterbrechungsfrei weiter.
(6) Die zwingenden Rechte des Kunden gemäß § 69d UrhG bleiben unberührt. Ein Recht zur Dekompilierung gemäß § 69e UrhG besteht nur unter den dort geregelten engen Voraussetzungen.
§ 6 · Onboarding-Leistungen
(1) Onboarding-Leistungen (Mandanten-Einrichtung, VPN-Bereitstellung, Konnektor-Konfiguration, historischer Backfill, Schulung, Übergabe des Runbooks, Inbetriebnahmebegleitung) werden gesondert beauftragt und gesondert vergütet. Sie sind als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB ausgestaltet.
(2) AIRIA schuldet die fachgerechte Erbringung der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen oder funktionalen Erfolg. Eine Abnahme im Sinne des § 640 BGB findet nicht statt; eine als „Acceptance Testing" oder „Inbetriebnahmebegleitung" bezeichnete Tätigkeit ist eine operative Begleitung der Inbetriebnahme und stellt keine Werkabnahme dar. § 631 BGB und §§ 633 ff. BGB finden auf Onboarding-Leistungen keine Anwendung.
(3) Die im Angebot ausgewiesenen Personentage sind kalkulatorische Schätzwerte. Erweitert sich der Leistungsumfang materiell, vereinbaren die Parteien einen Change Order in Textform mit Zusatzkosten zum dann gültigen Tagessatz von AIRIA.
§ 7 · Pflichten des Kunden, Mitwirkung, Acceptable Use
(1) Der Kunde ist verpflichtet, AIRIA alle für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Zugänge und Mitwirkungen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen aufgrund unterbliebener Mitwirkung des Kunden gehen zu seinen Lasten.
(2) Der Kunde verwaltet seine Nutzer eigenverantwortlich im Rahmen der vereinbarten Leistungsklasse. Er ist verpflichtet, sicherzustellen, dass nur autorisierte Personen Zugriff auf die Plattform erhalten, Zugangsdaten geheim gehalten werden und bei Verlust unverzüglich gesperrt werden. Eine Weitergabe von Zugangsdaten an Dritte ist unzulässig.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, ParlAIment nicht zu missbrauchen, insbesondere nicht für:
- das Hochladen oder Verarbeiten rechtswidriger oder rechtsverletzender Inhalte;
- die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO (siehe § 12 Abs. 4);
- Versuche, die Mandanten-Isolation oder Sicherheitsmechanismen zu umgehen, automatisierte Massenabfragen außerhalb der vereinbarten Quoten oder Reverse Engineering der Software (§ 18 Abs. 5);
- Diffamierung Dritter;
- die Erstellung personenbezogener Bewertungs-, Scoring-, Verhaltens- oder Persönlichkeitsprofile natürlicher Personen, soweit diese über die bloße Auffindbarkeit und Auswertung öffentlich getätigter parlamentarischer Äußerungen hinausgehen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, eine angemessene Datensicherung seiner eigenen Inhalte vorzunehmen, soweit eine Wiederherstellung aus AIRIAs Backup-System aus Datenschutzgründen oder aus technischen Gründen nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
(5) Bei Verstößen gegen Absatz (3) ist AIRIA berechtigt, die betroffene Verarbeitung unverzüglich zu unterbinden und den Kunden zur Abhilfe aufzufordern. Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße berechtigen AIRIA zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 9 Abs. 5.
§ 8 · Vergütung, Zahlungsbedingungen, Steuern
(1) Die Vergütungen ergeben sich aus dem individuellen Angebot oder der jeweils gültigen Preisliste. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro (EUR) und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Bei B2B-Leistungen an ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen liegt der Leistungsort gemäß Art. 44 i.V.m. Art. 196 RL 2006/112/EG, § 3a Abs. 2 UStG und § 13b UStG (für Österreich: § 19 Abs. 1 UStG) im Land des Leistungsempfängers; das Reverse-Charge-Verfahren findet Anwendung. Der Kunde versichert die Richtigkeit seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und meldet Änderungen unverzüglich. AIRIA stellt Rechnungen mit dem Hinweis „Reverse Charge — Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" aus.
(3) Rechnungen sind fällig netto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum.
(4) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
(5) AIRIA ist berechtigt, nach erfolgloser einmaliger Mahnung und nach Ablauf einer Frist von 21 Tagen die Leistungserbringung auszusetzen, wenn der Kunde mit unbestrittenen Forderungen in Verzug ist. § 9 Abs. 5 (außerordentliche Kündigung) bleibt unberührt.
(6) Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(7) Preisanpassung. AIRIA kann die Preise zum jeweiligen Verlängerungszeitpunkt mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens 60 Tagen anpassen, höchstens jedoch um den höheren Wert von (i) 3 % p. a. oder (ii) der Veränderung des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI-DE) seit der letzten Anpassung. Anpassungen über diesen Rahmen hinaus bedürfen der Zustimmung des Kunden in Textform; bei Verweigerung steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht zum nächsten Verlängerungstermin zu.
(8) Überschreitungsleistungen („Overages" — z. B. Anfragen oberhalb des Inklusivkontingents, zusätzliche Konnektoren, zusätzlicher Vektorspeicher) werden monatlich nachträglich auf Basis der vertraglich vereinbarten Sätze abgerechnet, auch bei jährlich abgerechneten Verträgen.
§ 9 · Vertragslaufzeit, Verlängerung, Kündigung
(1) Modell A monatlich (A.1). Vertragslaufzeit: monatsweise. Ordentliche Kündigung mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende.
(2) Modell A jährlich (A.2). Mindestvertragslaufzeit: 12 Monate ab Bereitstellung. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von 60 Tagen zum Ende der Laufzeit in Textform gekündigt wird.
(3) Modell B (Dauernutzungsrecht + Hosting & Operations). Das Dauernutzungsrecht im Sinne des § 5 ist zeitlich unbegrenzt. Die Hosting- und Betriebsdienstleistung hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab Bereitstellung und verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate, sofern sie nicht von einer Partei mit einer Frist von 90 Tagen zum Ende der Laufzeit in Textform gekündigt wird. § 5 Abs. 4 (Beendigung der Hosting-Pflicht 24 Monate nach vN+1 GA) bleibt unberührt.
(4) Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB / § 543 BGB bleibt beiden Parteien unbenommen.
(5) Ein wichtiger Grund für AIRIA liegt insbesondere vor bei:
- Zahlungsverzug des Kunden mit unbestrittenen Forderungen von mehr als 14 Tagen nach Mahnung;
- Insolvenzantrag des Kunden oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
- wesentlichem Verstoß gegen § 7 (Acceptable Use) oder § 12 (Datenschutzpflichten);
- wiederholten oder nicht innerhalb von 30 Tagen nach Mahnung beseitigten wesentlichen Vertragsverletzungen.
(6) Wirkungen der Beendigung. Mit Wirksamwerden der Vertragsbeendigung enden sämtliche Nutzungsrechte des Kunden gemäß § 4 Abs. 3 (für Modell A) bzw. seine Hosting-Berechtigung (für Modell B); das Dauernutzungsrecht des Kunden gemäß § 5 bleibt davon unberührt. AIRIA gibt die Kundendaten gemäß § 11 der Auftragsverarbeitungsvereinbarung (Anlage AVV-1) zurück oder löscht sie nach Wahl des Kunden.
(7) Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Eine strengere Form ist nicht erforderlich.
§ 10 · Unterauftragnehmer
(1) Für die Erbringung der Leistung kann AIRIA sich Unterauftragnehmern bedienen. Eine aktuelle Liste der eingesetzten Unterauftragnehmer ist unter airia.systems/legal/subprocessors veröffentlicht und Bestandteil der AVV.
(2) AIRIA wird mindestens 30 Tage vor Aufnahme oder Austausch eines Unterauftragnehmers den Kunden in Textform (per E-Mail an die im Vertrag benannte Kontaktadresse oder über die genannte URL mit Push-Benachrichtigung) informieren. Der Kunde kann innerhalb von 15 Tagen nach Mitteilung Einspruch erheben, wenn berechtigte datenschutzrechtliche Gründe bestehen. Die Parteien werden sich um eine einvernehmliche Lösung bemühen; gelingt diese nicht innerhalb von 30 Tagen, kann der Kunde den von der Änderung betroffenen Leistungsteil mit einer Frist von 30 Tagen kündigen; bereits gezahlte Vergütungen werden anteilig zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kunden in diesem Fall nicht zu.
(3) Die Einzelheiten der Unterauftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO regelt die AVV (Anlage AVV-1).
§ 11 · Mängelhaftung, Service Levels, Gewährleistung
(1) Der SaaS-Vertrag ist seinem Schwerpunkt nach Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB. Soweit AIRIA Onboarding- oder sonstige Beratungsleistungen erbringt, gelten dafür die Regelungen des § 6 (Dienstvertrag).
(2) AIRIA gewährleistet, dass die Software während der Vertragslaufzeit der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (Anlage 1, Anlage 2 SLA) entspricht.
(3) Bei Mängeln steht dem Kunden ein Anspruch auf Mängelbeseitigung gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. AIRIA wird Mängel innerhalb der im SLA (Anlage 2) festgelegten Reaktions- und Wiederherstellungszeiten beseitigen.
(4) Die Verfügbarkeit von ParlAIment ist abschließend im Service-Level-Annex gemäß Anlage 2 definiert. Service Credits gemäß dem Service-Level-Annex gelten als abschließender Ausgleich für die Nichterreichung der vereinbarten Verfügbarkeit und als Minderungsersatz im Sinne des § 536 BGB, soweit gesetzlich zulässig. § 13 dieser AGB bleibt unberührt.
(5) Haftung für anfängliche Mängel. Eine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Sachmängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB ist auf den unmittelbaren Schaden begrenzt; im Übrigen gelten die Begrenzungen gemäß § 13. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gemäß § 13 Abs. 1 bleibt unberührt.
(6) Mitwirkung des Kunden. Voraussetzung für die Mängelhaftung ist, dass der Kunde Mängel unverzüglich nach Kenntniserlangung in Textform anzeigt und die zur Mängelanalyse erforderlichen Informationen bereitstellt.
§ 12 · Datenschutz, Pure-Processor-Stellung, Garantie des Kunden
(1) Rollenverteilung. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist der Kunde Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO; AIRIA ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 8, Art. 28 DSGVO. Die Einzelheiten regelt die als Anlage AVV-1 zu diesem Vertrag beigefügte Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
(2) AIRIA verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Kunden und nicht für eigene Zwecke. AIRIA bestimmt nicht die Zwecke der Verarbeitung. Sollte AIRIA der Auffassung sein, dass eine Weisung gegen anwendbares Datenschutzrecht verstößt, informiert AIRIA den Kunden unverzüglich (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVO).
(3) Garantie des Kunden hinsichtlich Rechtsgrundlage und Information. Der Kunde sichert AIRIA gegenüber zu, dass:
- er für sämtliche personenbezogene Daten, die er in ParlAIment hochlädt, eingibt oder von ParlAIment verarbeiten lässt, über eine wirksame Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO und — soweit einschlägig — gemäß Art. 9 DSGVO verfügt; insbesondere gilt:
- für die eigenen Nutzer des Kunden (Mitarbeitende, Funktionsträger der parlamentarischen Gruppe, denen Zugriff gewährt wird) liegt eine Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) oder lit. a DSGVO (Einwilligung) oder einer entsprechenden anwendbaren mitgliedstaatlichen Rechtsgrundlage vor;
- für Dritte, deren personenbezogene Daten durch öffentliche Quellen wie OpenData Parliament eingespeist werden, hat der Kunde geprüft und entschieden, dass die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (öffentliches Interesse / öffentliche Aufgabe) bzw. lit. f DSGVO (berechtigte Interessen) sowie — bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten — auf Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO (durch die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemachte Daten) gestützt werden kann;
- er die nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO erforderlichen Informationen den jeweiligen betroffenen Personen erteilt hat oder erteilen wird;
- seine Weisungen an AIRIA nicht gegen anwendbares Datenschutzrecht verstoßen;
- der Anfragen betroffener Personen nach Art. 15 ff. DSGVO als Verantwortlicher selbst beantwortet und AIRIA in die Beantwortung lediglich gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO unterstützt.
(4) Verbot besonderer Kategorien. Der Kunde ist nicht berechtigt, besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO (insbesondere Daten zu Gesundheit, sexueller Orientierung, religiösen Überzeugungen, biometrische / genetische Daten) in ParlAIment zu verarbeiten, ausgenommen (i) Daten, die gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO durch die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht wurden (insbesondere parlamentarische Wortmeldungen), oder (ii) auf Grundlage einer ausdrücklichen schriftlichen Zusatzvereinbarung mit AIRIA mit ergänzenden Schutzmaßnahmen.
(5) Freistellung. Der Kunde stellt AIRIA von allen Bußgeldern, Schadensersatzansprüchen Dritter und nachgewiesenen unmittelbaren Kosten frei, die AIRIA infolge eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen die Garantie nach Absatz (3) oder das Verbot nach Absatz (4) entstehen, soweit der Verstoß nicht auf einer eigenen Pflichtverletzung von AIRIA beruht. Der Freistellungsanspruch ist in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 2 dieser AGB auf das Doppelte der vom Kunden im Vertragsjahr gezahlten Vergütung pro Vertragsjahr begrenzt; gesetzliche Ansprüche nach Art. 82 DSGVO (insbesondere Regress nach Art. 82 Abs. 5) bleiben hiervon unberührt.
(6) EU-Belegenheit. AIRIA verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich innerhalb der Europäischen Union. § 16 regelt die Einzelheiten und das Verfahren bei Änderungen.
(7) Im Übrigen gelten die Regelungen der AVV (Anlage AVV-1).
§ 13 · Haftung
(1) AIRIA haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von AIRIA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von AIRIA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle einer arglistig verschwiegenen oder garantierten Beschaffenheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet AIRIA für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, und zwar begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Höchstgrenzen:
- pro Schadensereignis: das Zwölffache der vereinbarten monatlichen Vergütung für die jeweilige Leistung, mindestens jedoch € 50.000;
- pro Vertragsjahr aggregiert: das Zweifache der im jeweiligen Vertragsjahr vom Kunden tatsächlich gezahlten Vergütung, mindestens jedoch € 100.000.
Im Übrigen ist die Haftung von AIRIA bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangener Gewinn sowie Datenverlust sind außerhalb des Anwendungsbereichs der Absätze (1) und (2) ausgeschlossen. Für Datenverlust haftet AIRIA in jedem Fall nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden gemäß § 7 Abs. 4 entstanden wäre.
(4) Die Haftungsbeschränkungen dieses § 13 gelten nicht für die unter Absatz (1) genannten Tatbestände und nicht für Ansprüche aus Art. 82 DSGVO, soweit diese gesetzlich uneingeschränkt sind. § 12 Abs. 5 (Freistellungs-Cap) regelt die hiervon abweichende vertragliche Begrenzung der Freistellungspflicht.
(5) Soweit die Haftung von AIRIA nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
(6) Ansprüche des Kunden aus Mängeln der Leistung verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit sie nicht von Absatz (1) erfasst sind oder zwingend gesetzlich anders geregelt sind.
§ 14 · Schutzrechte Dritter (IP-Verteidigung)
(1) AIRIA verteidigt den Kunden auf eigene Kosten gegen Ansprüche Dritter, die geltend machen, dass die vertragsgemäße Nutzung der Software in Deutschland oder Österreich registrierte Patente, Urheberrechte oder Geschäftsgeheimnisse Dritter verletzt, sofern der Kunde (a) AIRIA über den Anspruch unverzüglich in Textform benachrichtigt, (b) AIRIA die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und Vergleichsverhandlungen einräumt und (c) angemessen kooperiert.
(2) AIRIA kann nach eigener Wahl (i) die Software so modifizieren oder ersetzen, dass die Schutzrechtsverletzung entfällt, ohne die wesentliche Funktionalität zu beeinträchtigen, oder (ii) eine Lizenz erwerben, oder (iii) den betroffenen Leistungsteil beenden und vorausbezahlte, nicht verbrauchte Vergütungen anteilig erstatten. AIRIAs Haftung aus diesem § 14 ist auf die Maßnahmen nach Sätzen (i) bis (iii) sowie die Verteidigungskosten begrenzt.
(3) Ausnahmen. AIRIAs Verteidigungspflicht entfällt, soweit die behauptete Verletzung beruht auf:
- Inhalten, Datenquellen oder Konfigurationen, die der Kunde AIRIA zur Aufnahme oder Verarbeitung anweist;
- der Nutzung der Software außerhalb des vertraglich vereinbarten Umfangs oder unter Verstoß gegen § 7 dieser AGB;
- der Modifikation oder Kombination der Software durch den Kunden mit Drittsoftware oder Drittinhalten ohne ausdrückliche Zustimmung von AIRIA.
(4) Gegenseitige Freistellung des Kunden. Der Kunde stellt AIRIA von Ansprüchen Dritter frei, die auf Konstellationen nach Absatz (3) beruhen, sowie von Ansprüchen, die auf einer Verletzung der Garantie nach § 12 Abs. 3 oder des Verbots nach § 12 Abs. 4 beruhen. Die Begrenzungen nach § 12 Abs. 5 und § 13 finden entsprechende Anwendung.
(5) Die durch ParlAIment erzeugten Ergebnisse dienen ausschließlich der Unterstützung parlamentarischer Recherche-, Analyse- und Faktenprüfungsprozesse. AIRIA übernimmt keine Gewähr für die sachliche Vollständigkeit, Richtigkeit oder rechtliche Bewertung KI-generierter Inhalte. Der Kunde bleibt verpflichtet, sämtliche Ergebnisse vor ihrer Verwendung eigenverantwortlich fachlich, rechtlich und inhaltlich zu prüfen. ParlAIment ersetzt keine rechtliche, politische oder fachliche Beratung.
§ 15 · Höhere Gewalt
(1) Keine Partei haftet für eine Verzögerung oder das Unterbleiben der Vertragserfüllung — ausgenommen Zahlungsverpflichtungen — aufgrund von Ereignissen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Krieg, Terrorismus, ziviler Unruhen, Pandemien, behördlicher Maßnahmen, Internet-Ausfälle, Energie- oder Telekommunikationsausfälle, Cyberangriffe ohne Verschulden der betroffenen Partei sowie wesentliche Ausfälle durch Drittanbieter-Infrastruktur, die von AIRIA genutzt wird, einschließlich des Hetzner-Rechenzentrumsbetreibers und der in Anhang D benannten KI-Inferenz-Dienstleister.
(2) Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich in Textform benachrichtigen und sich mit zumutbarem Aufwand um Schadensminderung bemühen.
(3) Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 30 zusammenhängende Tage an, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil aus wichtigem Grund kündigen, ohne Schadensersatz zu schulden; vorausbezahlte, nicht verbrauchte Vergütungen werden anteilig erstattet.
§ 16 · EU-Belegenheit der Verarbeitung
(1) AIRIA betreibt ParlAIment ausschließlich auf Infrastruktur, die innerhalb der Europäischen Union belegen ist und von in der Europäischen Union ansässigen, EU-rechtlichen Hoheitsträgern unterworfenen Unterauftragnehmern betrieben wird.
(2) AIRIA wird die in Absatz (1) beschriebene Praxis nicht ohne mindestens 30 Tage vorherige Mitteilung in Textform an den Kunden ändern. Im Falle einer Änderung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils gemäß § 10 Abs. 2 zu. Eine Drittland-Übermittlung im Sinne des Art. 44 ff. DSGVO findet nur unter den dort geregelten Voraussetzungen und nicht ohne Information des Kunden statt.
(3) Die Datenverarbeitung im Rahmen der KI-Inferenz erfolgt ausschließlich bei EU-ansässigen Anbietern, die die im Anhang D definierten Sovereignty-Kriterien erfüllen. AIRIA wählt nach aktuellem Kenntnisstand ausschließlich Anbieter aus, die keinen bekannten US-Überwachungspflichten gemäß FISA 702 oder CLOUD Act unterliegen.
§ 17 · Datenrückgabe und Wechsel des Anbieters (EU Data Act, VO (EU) 2023/2854)
(1) Auf Verlangen des Kunden — gemäß den Anforderungen des Art. 25 VO (EU) 2023/2854 — wird AIRIA innerhalb eines vom Kunden vorgegebenen Zeitraums von maximal zwei Monaten ab Anforderung den Wechsel zu einem anderen Anbieter unterstützen und die exportierbaren Kundendaten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereitstellen.
(2) Die zu exportierenden Kundendaten und digitalen Vermögenswerte sind in Anlage 3 abschließend aufgeführt.
(3) Der Übergangszeitraum beträgt mindestens 30 Kalendertage; auf Verlangen des Kunden verlängert sich dieser auf bis zu sieben Monate.
(4) Mit Abschluss des Wechselvorgangs werden die Kundendaten gemäß § 11 der AVV gelöscht.
(5) Wechselgebühren. Bis zum 12. Januar 2027 werden ausschließlich nachgewiesene unmittelbare Kosten verrechnet; danach werden keine Wechselgebühren mehr erhoben.
(6) Die in der Auftragsverarbeitungsvereinbarung enthaltenen Pflichten zur Datenrückgabe (Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO) bleiben unberührt.
§ 18 · Vertraulichkeit, Geschäftsgeheimnisse
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle als vertraulich gekennzeichneten oder ihrem Inhalt nach erkennbar vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG bzw. § 26b österreichisches UWG) — einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Anfragen und Suchverläufe des Kunden, dessen interne Recherchestrategie sowie AIRIAs Preisgestaltung, Architektur, Algorithmen und Quellcode — geheim zu halten.
(2) Die Parteien werden vertrauliche Informationen ausschließlich zur Vertragsdurchführung verwenden, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen schützen, und nur an Mitarbeiter und Unterauftragnehmer mit Need-to-know-Bedarf weitergeben, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt fünf Jahre nach Vertragsende fort; für Geschäftsgeheimnisse besteht der Schutz darüber hinaus, solange diese als Geschäftsgeheimnis im Sinne des GeschGehG / UWG qualifizieren.
(4) Ausnahmen gelten für Informationen, die:
- bereits vor Mitteilung allgemein bekannt waren;
- ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt werden;
- der empfangenden Partei rechtmäßig von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht offengelegt werden;
- aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen, sofern die offenlegende Partei die andere Partei zuvor — soweit rechtlich zulässig — informiert hat;
- Whistleblowing oder die Wahrnehmung berechtigter Hinweisrechte gemäß § 5 GeschGehG bzw. einschlägiger Hinweisgeberschutz-Vorschriften betreffen.
(5) Reverse Engineering. Der Kunde wird die Software nicht zurückentwickeln, dekompilieren oder disassemblieren, soweit dies nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere § 69e UrhG) erlaubt ist.
(6) Rückgabe / Vernichtung. Bei Vertragsende wird jede Partei die ihr überlassenen vertraulichen Informationen der anderen Partei zurückgeben oder dauerhaft löschen / vernichten, mit Ausnahme von Kopien, die aus rechtlichen oder regulatorischen Gründen aufzubewahren sind.
§ 19 · Schlussbestimmungen
(1) Schriftform / Textform. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie etwaiger Individualabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB). Eine strengere Form ist nicht erforderlich.
(2) Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Die Parteien sind sich bewusst, dass nach BGH-Rechtsprechung (NJW 2010, 1131) eine salvatorische Klausel nicht vor § 306 Abs. 2 BGB schützt; dies stellt jedoch eine Auslegungshilfe für den Parteiwillen dar.
(3) Übertragung. Der Kunde kann diesen Vertrag nicht ohne vorherige Zustimmung von AIRIA in Textform übertragen. AIRIA ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag im Rahmen einer Konzern-Umstrukturierung oder Veräußerung des Geschäftsbereichs auf eine konzernverbundene oder erwerbende Gesellschaft zu übertragen, sofern diese die Vertragspflichten ohne wesentliche Beeinträchtigung des Kunden übernimmt.
(4) Mitteilungen. Mitteilungen unter diesem Vertrag erfolgen in Textform (§ 126b BGB), insbesondere per E-Mail an die jeweils benannten Vertragsadressen. Eine strengere Form ist nicht erforderlich.
§ 20 · Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin, Bundesrepublik Deutschland. Die Vereinbarung erfolgt unter Berufung auf § 38 Abs. 1 ZPO sowie Art. 25 VO (EU) 1215/2012 (Brüssel Ia-Verordnung).
(3) Unbeschadet des Absatzes (2) ist AIRIA berechtigt, Klagen wegen Forderungsbeitreibung oder zur Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte und Geschäftsgeheimnisse auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden anhängig zu machen.
Anlagen
- Anlage 1: Leistungsbeschreibung (ParlAIment Tier-spezifische Funktionen, Kontingente, Konnektoren)
- Anlage 2: Service-Level-Annex (SLA — Verfügbarkeit, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, Service Credits)
- Anlage 3: Liste der exportierbaren Kundendaten und digitalen Vermögenswerte (EU Data Act Art. 25)
- Anlage AVV-1: Auftragsverarbeitungsvereinbarung (DPA) gemäß Art. 28 DSGVO
- Sub-Processor-Liste: gepflegt unter airia.systems/legal/subprocessors
AGB-Version 1.0, gültig ab 28. April 2026 · AIRIA Systems GmbH · Grünberger Str. 54 · 10245 Berlin · [email protected]